Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 26.09.2002

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   BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02   

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BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 (https://dejure.org/2002,500)
BVerfG, Entscheidung vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 (https://dejure.org/2002,500)
BVerfG, Entscheidung vom 02. September 2002 - 1 BvR 1103/02 (https://dejure.org/2002,500)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungsräumung - Mieter - Parteifähigkeit - Verfassungsbeschwerde - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Grundrechtsfähigkeit - Subsidiarität - Rechtswegerschöpfung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundrechtsträger; GbR; Verfassungsbeschwerde gegen Urteil eines Landesverfassungsgerichts

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verfassungsbeschwerde einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundrechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verfassungsbeschwerdebefugnis einer GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3533
  • ZIP 2002, 2214
  • NVwZ 2003, 600 (Ls.)
  • NZM 2002, 986
  • DVBl 2003, 130
  • NZG 2002, 1104
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Diese ist, da sie als Gesamthandsgemeinschaft gemäß § 718 Abs. 1 BGB Rechtspositionen wie namentlich das Eigentumsrecht einnehmen kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 116, 86 ; 136, 254 ; 146, 341 ) insoweit rechtsfähig.

    Gleiches gilt für die Verfahrensgrundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, die der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zivilprozess gegebenen Parteifähigkeit ebenfalls zustehen (vgl. BVerfGE 3, 359; BGHZ 146, 341 ).

  • BGH, 04.11.1991 - II ZB 10/91

    Mitgliedschaft einer GbR in einer Genossenschaft

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Diese ist, da sie als Gesamthandsgemeinschaft gemäß § 718 Abs. 1 BGB Rechtspositionen wie namentlich das Eigentumsrecht einnehmen kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 116, 86 ; 136, 254 ; 146, 341 ) insoweit rechtsfähig.
  • VerfGH Berlin, 16.05.2002 - VerfGH 124/01

    Verletzung der Eigentumsgarantie durch fachgerichtliche Stattgabe einer auf

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. Mai 2002 - VerfGH 124/01, 124 A/01 -.
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert indes der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen (vgl. BVerfGE 78, 58 ; 79, 275 ; 86, 15 ).
  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 154/96

    Scheckfähigkeit der BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Diese ist, da sie als Gesamthandsgemeinschaft gemäß § 718 Abs. 1 BGB Rechtspositionen wie namentlich das Eigentumsrecht einnehmen kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 116, 86 ; 136, 254 ; 146, 341 ) insoweit rechtsfähig.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ist unter anderem von Bedeutung, wie intensiv sich die gerügte Grundrechtsverletzung auswirkt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Die Parteifähigkeit einer nicht rechtsfähigen Personengruppe und damit auch einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hängt davon ab, ob sie als solche nach Art. 19 Abs. 3 GG Trägerin eines Grundrechts sein kann (vgl. BVerfGE 3, 383 ; 6, 273 ; 20, 283 ; 24, 236 ).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert indes der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen (vgl. BVerfGE 78, 58 ; 79, 275 ; 86, 15 ).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert indes der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen (vgl. BVerfGE 78, 58 ; 79, 275 ; 86, 15 ).
  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Die Parteifähigkeit einer nicht rechtsfähigen Personengruppe und damit auch einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hängt davon ab, ob sie als solche nach Art. 19 Abs. 3 GG Trägerin eines Grundrechts sein kann (vgl. BVerfGE 3, 383 ; 6, 273 ; 20, 283 ; 24, 236 ).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvR 386/63

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    So hat das BVerfG für Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) anerkannt, dass "juristische Personen" i.S. dieser Vorschrift auch Personengesellschaften sein können (ständige Rechtsprechung seit dem BVerfG-Urteil vom 20. Juli 1954  1 BvR 114/54, BVerfGE 4, 7, unter C.3.b, Rz 15 f.; vgl. BVerfG-Urteil vom 29. Juli 1959  1 BvR 394/58, BVerfGE 10, 89, unter C.I., Rz 40; BVerfG-Beschlüsse vom 11. Oktober 1966  2 BvR 477/64 u.a., BVerfGE 20, 257, unter B.I.2., Rz 27; vom 18. Oktober 1966  2 BvR 386/63, 2 BvR 478/63, BVerfGE 20, 283, unter B.II.2., Rz 47; vom 4. Dezember 1979  2 BvR 64/78, 2 BvR 460/79, BVerfGE 53, 1, unter B.I.1., Rz 55; s. auch BVerfG-Beschluss vom 2. September 2002  1 BvR 1103/02, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3533, unter 2.a, Rz 6).
  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1562/17

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten einer international tätigen

    Dem entspricht die Befugnis zur Geltendmachung des Grundrechts im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfGE 4, 7 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats von 2. September 2002 - 1 BvR 1103/02 -, juris, Rn. 6).
  • BFH, 01.06.2016 - XI R 17/11

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als

    So hat das BVerfG für Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) anerkannt, dass juristische Personen i.S. dieser Vorschrift auch Personengesellschaften sein können (ständige Rechtsprechung seit dem BVerfG-Urteil vom 20. Juli 1954  1 BvR 114/54, BVerfGE 4, 7, unter C.3.b, Rz 15 f.; vgl. BVerfG-Urteil vom 29. Juli 1959  1 BvR 394/58, BVerfGE 10, 89, unter C.I., Rz 40; BVerfG-Beschlüsse vom 11. Oktober 1966  2 BvR 477/64 u.a., BVerfGE 20, 257, unter B.I.2., Rz 27; vom 18. Oktober 1966  2 BvR 386/63, 2 BvR 478/63, BVerfGE 20, 283, unter B.II.2., Rz 47; vom 4. Dezember 1979  2 BvR 64/78, 2 BvR 460/79, BVerfGE 53, 1, unter B.I.1., Rz 55; s.a. BVerfG-Beschluss vom 2. September 2002  1 BvR 1103/02, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3533, unter 2.a, Rz 6).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3026
BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01 (https://dejure.org/2002,3026)
BVerfG, Entscheidung vom 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01 (https://dejure.org/2002,3026)
BVerfG, Entscheidung vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 (https://dejure.org/2002,3026)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wiedereinsetzungsfrist - Bedenkzeit - Prozessbevollmächtigter - Verschuldenszurechnung

  • Judicialis

    VwGO § 60 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art 19 Abs. 4 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Schutz des Vertrauens auf höchstrichterliche Rechtsprechung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1657 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 341
  • DVBl 2003, 130
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Die Kammer darf der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 c Abs. 1 BVerfGG stattgeben, weil das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 22, 83 ; 69, 381 m.w.N.; 79, 372 ; 81, 347 m.w.N.).

    aa) Wird der Antrag einer unbemittelten Partei auf Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, ist mittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich sicherzustellen, dass ihr der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird, wie er Bemittelten eröffnet ist (vgl. BVerfGE 22, 83 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Die Kammer darf der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 c Abs. 1 BVerfGG stattgeben, weil das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 22, 83 ; 69, 381 m.w.N.; 79, 372 ; 81, 347 m.w.N.).

    Insbesondere wenn der rechtsuchende Bürger bei der Wahrung von Fristen auf die eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut, darf ihm eine anders lautende, nachteilige Rechtsprechung eines anderen Gerichts, das Verfahrensvorschriften strenger handhabt, nur vorgehalten werden, wenn er mit einer solchen rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3703 f.).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Die Kammer darf der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 c Abs. 1 BVerfGG stattgeben, weil das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 22, 83 ; 69, 381 m.w.N.; 79, 372 ; 81, 347 m.w.N.).

    Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ).

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Damit erledigt sich zugleich sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Damit erledigt sich zugleich sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BGH, 08.11.1989 - IVb ZB 110/89

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    bb) Der Bevollmächtigte durfte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW-RR 1990, S. 451 m.w.N.) vertrauen, obwohl sie zu der für das zivilgerichtliche Verfahren maßgeblichen Vorschrift des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO ergangen ist.
  • BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Insbesondere wenn der rechtsuchende Bürger bei der Wahrung von Fristen auf die eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut, darf ihm eine anders lautende, nachteilige Rechtsprechung eines anderen Gerichts, das Verfahrensvorschriften strenger handhabt, nur vorgehalten werden, wenn er mit einer solchen rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3703 f.).
  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvR 337/65

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde fristgerecht am 16. Juli 2001 erhoben, weil die Monatsfrist erst mit Bekanntgabe des Beschlusses über die erste Gegenvorstellung vom 18. Juni 2001 zu laufen begann (vgl. BVerfGE 19, 198 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01
    Dabei dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene tun muss, um Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfGE 41, 332 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 290/10

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Behandlung einer unter Vorbehalt

    Wird der Antrag einer unbemittelten Partei auf Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, ist mittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich sicherzustellen, dass ihr der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird, wie er Bemittelten eröffnet ist (vgl. BVerfGE 22, 83 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 -, NVwZ 2003, S. 341).

    Wenn der rechtsuchende Bürger bei der Wahrung von Fristen auf die eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut, darf ihm eine anders lautende, nachteilige Rechtsprechung eines anderen Gerichts, das Verfahrensvorschriften strenger handhabt, nur vorgehalten werden, wenn er mit einer solchen rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 -, NVwZ 2003, S. 341).

  • BVerwG, 23.07.2003 - 1 B 386.02

    Prozesskostenhilfe für Berufungsbegründung; vorrangige Pflicht zur Bescheidung

    Wäre das Oberverwaltungsgericht so vorgegangen, dann hätte es hier Prozesskostenhilfe - im Hinblick auf den vorgelegten Sozialhilfebescheid und den erfolgreichen Antrag auf Zulassung der Berufung - bewilligen und dem Kläger mit Rücksicht hierauf nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gewähren müssen (vgl. zuletzt Beschluss vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - DVBl 2002, 1050 zur Gewährung von Wiedereinsetzung in die Einlegungs- und Begründungsfrist m.w.N.; vgl. etwa auch BVerfG, Kammer-Beschlüsse vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 - NVwZ 2003, 341 = DVBl 2003, 130 und vom 23. September 1992 - 2 BvR 871/92 - NJW 1993, 720).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 90-IV-20
    Wird der Antrag einer unbemittelten Partei auf Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, ist mittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich sicherzustellen, dass ihr der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird, wie er Bemittelten eröffnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 - juris Rn. 9, Beschluss vom 6. Juni 1967, BVerfGE 22, 83 [86 f.]).

    Dabei dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene tun muss, um Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 - juris Rn. 9).

  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 518/19

    Kanalanschlussbeiträge von Grundstücken, die im Beitrittsgebiet bereits vor dem

    Nach dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2002 (1 BvR 1419/01, NVwZ 2003, 341) ist das Vertrauen des rechtssuchenden Bürgers auf die eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts so lange verfassungsrechtlich schutzwürdig, bis er mit einer anderslautenden, nachteiligen Rechtsprechung eines anderen Gerichts rechnen musste.
  • VGH Hessen, 20.05.2005 - 10 TP 980/05

    Prozesskostenhilfe; Nichtbescheidung; Wiedereinsetzung

    In der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. September 2002 (- 1 BvR 1419/01 - abgedruckt in DVBl 2003, 130) getroffenen Entscheidung ging es um die Zwei-Wochen-Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
  • OVG Thüringen, 31.07.2018 - 4 ZKO 269/18

    Fehlende Kausalität zwischen Bedürftigkeit einer Partei und der Nichteinhaltung

    Zwar darf ein Bevollmächtigter bei der Beantragung der Wiedereinsetzung darauf vertrauen, dass auch beim Oberverwaltungsgericht höchstrichterliche Entscheidungen anderer (Fach-)Gerichtsbarkeiten, insbesondere des Bundesgerichtshofs, zur Anwendung und Auslegung der Bestimmungen der (hier über § 166 VwGO entsprechend anwendbaren) Zivilprozessordnung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 - juris Rn. 10); der von dem Bundesarbeitsgericht.
  • VGH Bayern, 04.08.2011 - 11 ZB 11.1362

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auf diese Spruchpraxis können sich Rechtsschutzsuchende auch vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen (BVerfG vom 26.9.2002 DVBl 2003, 130).
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